Frei zugängliche Orte wie Parks oder öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche können sich hier im Prinzip jederzeit aufhalten, es besteht also kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten.