Kinder sind für Ihre Handlungen ihrem Alter und ihrer Entwicklung gemäß verantwortlich. Hier finden Sie eine Übersicht über die verschiedenen rechtlich relevanten Altersstufen:
Kleinkinder im Alter von 0 – 6 Jahre sind weder zivilrechtlich, noch strafrechtlich verantwortlich.
Kinder im Alter von 7 – 13 Jahre sind zivilrechtlich beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), zivilrechtlich bedingt deliktsfähig (§ 828 II BGB) und tragen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, § 19 StGB
Jugendliche im Alter von 13 – 17 Jahre sind zivilrechtlich beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), zivilrechtlich bedingt deliktsfähig (§ 828 II BGB) und strafrechtlich bedingt strafmündig, § 19 StGB, § 1 II JGG
Heranwachsende im Alter von 18 – 20 Jahre sind zivilrechtlich voll geschäftsfähig und deliktsfähig; strafrechtlich gelten Sonderregelungen, §§ 1 II, 105 JGG.
Erwachsene ab 21 Jahre sind zivilrechtlich voll geschäftsfähig und deliktsfähig und strafrechtlich voll verantwortlich, sofern nicht §§ 20, 21 StGB eingreift.
Weitere Details unter: https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien/materialien-zur-vorlesung-jugendstrafrecht-pdf-dateien/verantwortlichkeit-jugendlicher
Nach § 1619 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Kind, solange es noch im Haushalt der Eltern lebt, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern im Haushalt oder in Ihrem Geschäft nach Kräften mitzuhelfen. Das gilt auch für volljährige Kinder, die noch bei den Eltern leben, und gilt selbst dann, wenn Ihr Kind auswärts studiert oder in die Lehre geht.