Nach der UN Kinderrechtskonvention dürfen Kinder erst dann arbeiten, wenn die Schulpflicht nicht mehr gegeben ist.
In Deutschland ist die Kinderarbeit in dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt. Ziel ist es, junge Menschen so zu schützen, dass ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verläuft. Kinderarbeit ist an sich verboten, da die Schulpflicht bereits die Kinder genügend beschäftigt. Allerdings gibt es die Möglichkeit der Taschengeldaufbesserung durch Ausführen bestimmter Tätigkeiten.
Daher ist Kinderarbeit erlaubt, wenn
der Betreffende älter als 13 Jahre und jünger als 15 Jahre ist und
bestimmte Tätigkeiten ausübt:
als Zeitungsausträger
in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten, wie Haushalts- und Gartenarbeit, Botengänge, Verwaltungsaufgaben, Reinigungsarbeiten, einfache Montagearbeiten, Babysitting, Nachhilfeunterricht, „Gassigehen“, Einkaufstätigkeiten, Mithilfe bei Ernte und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, Tierversorgung
Tätigkeiten im Sport, bei nicht gewerblichen Auktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Verbänden, Vereinen und Parteien
die Beschäftigung für Kinder geeignet ist
ausschließlich an Werktagen (Montag bis Samstag), zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr erfolgt
die Tätigkeit nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgt
maximal 2 Stunden pro Tag beträgt bzw. 3 Stunden täglich in landwirtschaftlichen Familienbetrieben
Ausnahmen:
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche, also Personen von 15 bis 18 Jahren, können während der Schulferien einen Ferienjob ausüben
Im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums während der Schulzeit gilt das Verbot zur Kinderarbeit mit seinen Einschränkungen nicht
Die Kinderarbeit ist Teil des Jugendarbeitsschutzes. Insoweit sind diese Regelungen zusätzlich zu beachten.