Wenn ein Kind aufgrund einer Erkrankung nicht zur Schule kommen kann, sollten Sie die Schule zu Schulbeginn darüber informieren. Wenn das Kind wieder zur Schule geht, sollte es eine schriftliche Entschuldigung der Eltern mitbringen.
Die verschiedenen Landesgesetze und -verordnungen geben dabei allerdings nur einen groben gesetzlichen Rahmen vor. Darüber hinaus genießen die einzelnen Schulen ziemlich weitreichende Freiheiten bei der Ausgestaltung, wie und wann sie über das Fehlen eines Schülers informiert werden wollen. Gesetze beziehungsweise Verordnungen schreiben zwar vor, dass spätestens am zweiten Fehltag eine mündliche und am dritten Fehltag eine schriftliche Entschuldigung bei der Schule vorliegen muss, im Rahmen der Hausordnung können Schulen aber auch weitergehende Regelungen beschließen. Die Hausordnungen, die zu Beginn eines Schuljahres verteilt werden, sind für Eltern und Kinder verbindlich.
Fehlt ein Schüler häufiger, so kann die Schule als Entschuldigung auch ein ärztliches Attest verlangen.
Neben Krankheiten gibt es aber auch weitere gute Gründe, der Schule fernzubleiben. Zu diesen gehören:
Lehrkräfte können auch eine kurzzeitige Beurlaubung aussprechen, wenn die Eltern das vorher beantragen und der Klassenlehrer im Vorfeld über das beabsichtigte Fernbleiben informiert wird. In einigen Fällen haben Schule und Lehrer einen gewissen Ermessensspielraum, ob dem Antrag auf Befreiung vom Unterricht entsprochen wird. Nicht erlaubt, ist es, die Schulferien eigenmächtig zu verlängern. Ein Antrag auf Beurlaubung sollte mindestens eine Woche vor Beginn der beabsichtigten Fehlzeit eingereicht werden.
Eine Entschuldigung sollte folgende Angaben enthalten:
Anrede an den Klassenlehrer, die Dauer der Fehlzeit, der Grund für die Fehlzeit (bei Krankheit muss die Diagnose nur dann benannt werden, wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt, die für den Schulbetrieb relevant ist), die Bitte, das Fehlen zu entschuldigen, Ort, Datum, Unterschrift der Eltern oder eines Elternteils.
Hier die Regelung für Thüringen laut Thüringer Schulordnung im Detail:
„§ 5
Verhinderung
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 6
Befreiung
(1) Der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern, in der Regel zeitlich begrenzt, befreien. Die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Die Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, an anderem Unterricht teilzunehmen.
(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet der zuständige Lehrer. Bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist die Befreiung zu gewähren.“