Frei zugängliche Orte wie Parks oder öffentliche Plätze fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Kinder und Jugendliche können sich dort ohne Aufsicht aufhalten, es besteht also kein generelles Verbot des Aufenthalts von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Hier ist es grundsätzlich die Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass sie nicht in Gefahr geraten. Ein Kino dürfen Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht besuchen, wenn der Film bis 20 Uhr zu Ende ist. Jugendtreffpunkte, Vereine und Kirchen dürfen Kinder unter 14 Jahren ohne Aufsicht aufsuchen. Andere Veranstaltungsorte dürfen Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person aufsuchen.