Grundsätzlich gilt das Abstammungsprinzip. Danach bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Nationalität der Eltern. Das Kind erhält mit der Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter beziehungsweise seiner Eltern.
Kinder haben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Vater oder die Mutter oder beide Elternteile Deutsche sind.
Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern erhält bei der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Geburtsortprinzip). Häufig erwirbt das Kind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Landes, aus dem die Mutter bzw. die Eltern stammen. Es hat dann mehrere Staatsangehörigkeiten.
Es kann diese Staatsangehörigkeit(en) neben der deutschen behalten, wenn
Wenn das Kind nicht in Deutschland aufgewachsen ist, entsteht die Optionspflicht. Der oder die junge Erwachsene muss es sich dann nach dem 21. Geburtstag entscheiden, ob er oder sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.