Hat mein Kind einen Anspruch auf religiösen Unterricht?
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Haben Sie ein Kind im Alter von 12 - 16 Jahren

Ihr Kind hat ein Recht auf Religionsunterricht, näheres entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt zum Religionsunterricht“

 

„I. Gemäß § 46 Thüringer Schulgesetz ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach für alle Schüler, für deren Bekenntnis Religionsunterricht in Thüringen eingerichtet ist. Diese Schüler sind verpflichtet, am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Deswegen ist die Religionszugehörigkeit jedes Schülers durch Befragung festzustellen.

 

An den staatlichen Schulen in Thüringen sind Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Jüdische Religionslehre als Unterrichtsfächer eingerichtet. Die Erteilung dieses Unterrichts ist wegen des Mangels an Lehrkräften nicht in jedem Fall und an jeder Schule möglich. Das ändert an den im folgenden beschriebenen rechtlichen Gegebenheiten nichts.

 

II. Die Erziehungsberechtigten von Schülern, für deren Bekenntnis in Thüringen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, haben das Recht, darüber zu bestimmen, dass ihr Kind nicht am Religionsunterricht des eigenen Bekenntnisses teilnehmen soll, mit der Folge, dass ab dem Tage dieser Bestimmung die eingangs beschriebene Pflicht zur Teilnahme am Religionsunterricht wegfällt (Abmeldung). Für diese Erklärung kommt es nicht darauf an, ob der Religionsunterricht auch an der jeweiligen Schule erteilt wird.

 

Nach Erklärung der Abmeldung kann der Wunsch geäußert werden, dass der Schüler am eingerichteten Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses teilnehmen soll (Anmeldung).

 

Die Unterrichtung im gewünschten Religionsunterricht setzt allerdings voraus, dass entsprechender Unterricht an der Schule erteilt wird und die aufnehmende Kirche oder Religionsgemeinschaft ihre Zustimmung zur Aufnahme des Schülers in den Unterricht erklärt.

 

Unterbleibt eine Anmeldung oder stimmt die aufnehmende Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht zu, so hat der Schüler am Ethikunterricht teilzunehmen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme am Religionsunterricht eines konfessionslosen Schülers oder eines Schülers, für dessen Bekenntnis Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nicht eingerichtet ist. In diesem Fall ist für eine Abmeldung von einer Teilnahme am Religionsunterricht selbstverständlich kein Raum.

 

Die Erklärungen über die An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sollten aus schulorganisatorischen Gründen möglichst zu Beginn eines Schulhalbjahres erfolgen. 

 

Der Schüler entscheidet und erklärt selbst, sobald er das 14. Lebensjahr vollendet hat. 

 

III. Wird an einer Schule ein eingerichteter Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses nicht erteilt und nimmt ein Schüler dieses Bekenntnisses am Religionsunterricht einer anderen Konfession oder am Ethikunterricht teil ohne sich von der Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses abzumelden, so besteht insoweit keine Schulbesuchspflicht.“

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