Jeder Schüler, der eine öffentliche Schule besucht, ist grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses oder zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht oder Ethikunterricht. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres entscheiden die Schülerinnen und Schülern selbst über die Teilnahme (§ 46 Schulgesetz Thüringen)