Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Es gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Es gilt grundsätzlich nicht für Selbstständige sowie für Hausfrauen.
Während der Schwangerschaft dürfen Frauen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten und keine schwere körperliche Arbeit verrichten. Sind Sie jünger als 18 Jahre, ist die Arbeitszeit auf höchstens acht Stunden täglich begrenzt. Zudem haben Sie nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Ohne Ihre Einwilligung darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht zwischen 20 Uhr und 22 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.
Berufstätige Schwangere müssen für sämtliche notwendigen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden, ohne dass ihnen ein Verdienstausfall entsteht.
Ihr Arbeitgeber muss Sie so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und physischer oder psychischer Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Kann der Arbeitgeber eine Gesundheitsgefährdung weder durch geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, ist es ihm verboten, Sie weiter zu beschäftigen. Es tritt ein betriebliches Beschäftigungsverbot ein.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot tritt ein, wenn Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes aufgrund Ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund von teilweisen oder vollständigen Beschäftigungsverboten nicht mehr beschäftigen darf, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn).
Nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kann eine Mutter, die ihr Kind stillt, „Stillpausen” verlangen, mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde pro Tag (bei einer Vollzeitbeschäftigung). Hierdurch darf kein Verdienstausfall entstehen.
Vom Beginn Ihrer Schwangerschaft an bis zum Ende Ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Nehmen Sie unmittelbar nach der Geburt Ihres Kindes Elternzeit, so verlängert sich der besondere Kündigungsschutz bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz: www.bmfsfj.de/blob/94398/3b87a5363865637dd3bf2dd6e8ec87e0/mutterschutzgesetz-data.pdf