Es gibt keine besondere Regelung. Das Kind sollte die Anhaltspunkte des BGB § 1626 erfüllen: Hilfe holen, wenn es welche benötigt, Verantwortungsbewusstsein zeigen, Risiken und Gefahren erkennen, sich an Absprachen halten. Eine „Verkehrstauglichkeit“ ist nicht automatisch dadurch gegeben, dass das Kind Schulreif ist. Die Verkehrstauglichkeit ist sehr individuell und lässt sich nicht an einem bestimmten Alter festmachen. Im Allgemeinen sind Kinder im Alter von 12 Jahren in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel alleine zu nutzen.