Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 6 hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 das Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dahingehend eingeschränkt, dass Kinder das Anrecht auf eine gewaltfreie Erziehung haben. Der §1631 des BGB legt fest: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“. Gewalt gegenüber Kindern ist nach §1631 BGB nur noch dann erlaubt, wenn diese dazu dienen das Kind vor Gefahren zu schützen. Beispiel: das Kind rennt unvermittelt auf die Fahrbahn und droht von einem Fahrzeug angefahren zu werden.