Gibt es sonstige/ irgendwelche Kosten für mich in der Schule?
Germany - Thüringen
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Haben Sie ein Kind im Alter von 12 - 16 Jahren

Die gesetzliche Regelung zur sogenannten „Lernmittelfreiheit“ finden Sie im Thüringer Schulgesetz im §44. Hier der Verweis zum Gesetzestext:

http://www.landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=29&numberofresults=31&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-SchulGTH2003V1P44

Thüringen gehört zu den Bundesländern, in denen die so genannte Lernmittelfreiheit gilt. Schülerinnen und Schüler oder ihre Eltern müssen Lernmittel wie Schulbücher, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht oder Lernsoftware nicht auf eigene Kosten anschaffen. Die Lernmittelfreiheit gilt für Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen, beihilfeberechtigten Ersatzschulen und subventionsberechtigten privaten Ersatzschulen. Bücher können für einen bestimmten Zeitraum ausgeliehen werden, sind allerdings pfleglich zu behandeln. Andernfalls müssen entweder die Eltern oder der volljährige Jugendliche für den Schaden aufkommen.

Bestimmte Gegenstände sind von der Lernmittelfreiheit ausgenommen und müssen von den Schülerinnen und Schülern selbst mitgebracht werden. Dazu gehören zum Beispiel Schreib- und Zeichenmaterial, Taschenrechner und Musikinstrumente. Für die Anschaffung von Lehrmitteln wie Sportgeräten oder Wandkarten sind hingegen die Schulträger zuständig.

Kosten für Kopien

Kopien sollen weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen, sondern aktuelle, erweiternde Sachverhalte oder ergänzende Informationen liefern. Ein vertretbares Maß an Fotokopien darf dabei aus urheberrechtlichen Gründen nicht überschritten werden.

Aus Praktikabilitätsgründen ist es üblich und sinnvoll, wenn Schulen beziehungsweise die Lehrkräfte von den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres einen einmaligen bestimmten Betrag als „Kopiergeld" erheben, anstatt jede Kopie einzeln abzurechnen. Die Entscheidung über die Höhe der zumutbaren Aufwendungen obliegt der Schule. 

Werden die eingesammelten Kopiergelder im laufenden Schuljahr nicht vollständig benötigt, sind die restlichen Mittel an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten am Ende des Schuljahres zurückzugeben.

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