Habe ich Anspruch auf irgendeine Unterstützung, wenn ich ein Kind im Alter von 3 - 6 Jahren habe?
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Haben Sie ein Kind im Alter von 3 - 6 Jahren

 

Kindergeld

Eltern haben bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind in Deutschland lebt, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Macht Ihr Kind eine Ausbildung oder studiert es, verlängert sich der Anspruch maximal bis zum 25. Geburtstag. Ist das Kind arbeitslos, gibt es bis zum ihrem 21. Lebensjahr Kindergeld.

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz haben, ebenso wie Deutsche, in der Regel dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben. Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) und der Schweiz gelten für den Anspruch auf Kindergeld die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger. 

Andere ausländische Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat.

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Beispiel zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhalten. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Das Kindergeld wird auf Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit gewährt. 

Familienkassen in Ihrer Nähe finden Sie über den Familienwegweiser.de http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Familie-regional/Kindergeld/kindergeld.html

Das Kindergeld kann auch online beantragt werden über die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-online.

Kindergeldstellen in Thüringen: http://www.kindergeld.org/familienkassen/thueringen.html

 

Kinderzuschlag

Eltern oder Erziehungsberechtigte, die Kindergeld erhalten, können zusätzlich Kinderzuschlag beantragen. Der Kinderzuschlag bietet Familien mit kleinem Einkommen eine finanzielle Unterstützung. Um ihn zu erhalten, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind.
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Ihr Bruttoeinkommen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze.
  • Zusammen mit dem Kinderzuschlag haben Sie so viel Einkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben.

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

 

Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.  

 

Zu den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zählen:

  • eintägige Schul- und Kitaausflüge
  • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten
  • der persönliche Schulbedarf
  • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
  • Lernförderungen
  • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen
  • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

 

Diese Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden.

 

Wo Sie Leistungen des Bildungspakets vor Ort beantragen können erfahren Sie unter: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/Laenderuebersicht/inhalt.html

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