Grundsätzlich tragen beide Elternteile das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Alle EU-Länder erkennen an, dass Kinder das Recht auf eine persönliche Beziehung und direkten Kontakt mit beiden Elternteilen haben (Umgangsrecht), selbst wenn diese in unterschiedlichen Ländern leben. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind Das Umgangsrecht gibt dem berechtigten Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch Brief-, E-Mail- und Telefonkontakt.
Beratung und Unterstützung bei der Frage, ob und wie der Kontakt zum im Ausland lebenden Elternteil haben kann, geben die Jugendämter oder im Konfliktfall auch das Familiengericht.
Die Aufgabe des Jugendamtes besteht hier im Wesentlichen darin, zwischen den Partnern zu vermitteln, Wege für die Ausübung des Umgangsrechts aufzuzeigen und auf Wunsch im Einzelfall dabei Hilfestellung zu leisten. Daneben soll das Jugendamt auch bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln. Bei Konflikten kann auf Antrag ein Beistand des Jugendamtes tätig werden.
Auch im gerichtlichen Verfahren beim Familiengericht sollen die Beratungsmöglichkeiten zur einvernehmlichen Konfliktlösung in Anspruch genommen werden; das Familiengericht soll die Beteiligten darauf hinweisen und kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung teilnehmen.