Der Religionsunterricht in Schleswig-Holstein ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen. Damit ist jeder Schüler, der eine öffentliche Schule besucht, grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres entscheiden die Schülerinnen und Schülern selbst über die Teilnahme. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen anderen gleichwertigen Unterricht (§ 7 Schulgesetz Schleswig-Holstein). Als alternatives Fach zum Religionsunterricht wird Philosophieunterricht erteilt.