Der Religionsunterricht in Sachsen ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen (§ 18 Sächsisches Schulgesetz). Damit ist jeder Schüler, der eine öffentliche Schule besucht, grundsätzlich zur Teilnahme am Religionsunterricht seines Bekenntnisses verpflichtet. Die Erziehungsberechtigten entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres entscheiden die Schülerinnen und Schülern selbst über die Teilnahme (§ 20 Sächsisches Schulgesetz). Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten stattdessen Unterricht im Fach Ethik (§ 19 Sächsisches Schulgesetz).