Für eine Betreuung müssen Eltern in der Regel Beiträge zahlen. Diese sind regional, aber auch je nach Träger der Einrichtung (Städtischer, konfessioneller oder privater Träger, Elternvereine, Tagesmutter/Tagesväter), unterschiedlich hoch. Es besteht eine bundesweite Pflicht, Elternbeiträge sozial zu staffeln. Wie diese Staffelungen ausgestaltet werden, liegt jedoch in der Verantwortung der Bundesländer. Die Höhe der Beiträge ist meist vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang abhängig. Im Bedarfsfall – zum Beispiel, wenn Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG bezogen werden – können die Kosten vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden, so dass Eltern nichts bezahlen müssen. Für Geschwisterkinder muss oftmals nicht der volle Beitrag gezahlt werden.
Über die Höhe der Beiträge informieren Sie sich bitte beim Jugendamt oder der Betreuungseinrichtung vor Ort.
Sachsen:
Eltern zahlen für die Kinderbetreuung in Sachen Elternbeiträge. Die Höhe der Elternbeiträge legt die jeweilige Gemeinde in einer Satzung fest. Reduzierte Elternbeiträge gibt es für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten (§ 15 Gesetz über Kindertageseinrichtungen Sachsen).