Für eine Betreuung müssen Eltern in der Regel Beiträge zahlen. Diese sind regional, aber auch je nach Träger der Einrichtung (Städtischer, konfessioneller oder privater Träger, Elternvereine, Tagesmutter/Tagesväter), unterschiedlich hoch. Es besteht eine bundesweite Pflicht, Elternbeiträge sozial zu staffeln. Wie diese Staffelungen ausgestaltet werden, liegt jedoch in der Verantwortung der Bundesländer. Die Höhe der Beiträge ist meist vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang abhängig. Im Bedarfsfall – zum Beispiel, wenn Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG bezogen werden – können die Kosten vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden, so dass Eltern nichts bezahlen müssen. Für Geschwisterkinder muss oftmals nicht der volle Beitrag gezahlt werden.
Über die Höhe der Beiträge informieren Sie sich bitte beim Jugendamt oder der Betreuungseinrichtung vor Ort.
Rheinland-Pfalz:
Das Krippenangebot ist grundsätzlich für Eltern beitragspflichtig. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl gestaffelt. Bei vier und mehr Kindern wird in der Regel kein Elternbeitrag erhoben. Bei sehr geringem Einkommen der Eltern ist eine Befreiung möglich.
Der Besuch des Kindergartens in Rheinland-Pfalz ist für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt beitragsfrei (§ 13 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz). Für Mittagessen wird ein gesonderter Beitrag erhoben.