Was/Wie ist der vorgeschrieben Mutterschutz für Eltern / Mütter?
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Haben Sie ein Kind im Alter von 0 - 3 Jahren oder erwarten Sie ein Baby?

Der Mutterschutz für berufstätige Schwangere beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht Wochen danach. Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich auf zwölf Wochen verlängern bei einer medizinischen Frühgeburt, bei Mehrlingsgeburten oder wenn bei Ihrem Kind vor dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist durch Sie beantragt wurde. In dieser Zeit dürfen Schwangere grundsätzlich nicht arbeiten. Ihr Arbeitsplatz bleibt erhalten, sie können nach Ende des Mutterschutzes wieder in den Beruf zurückkehren.

Neben den Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes, die während der Schwangerschaft und nach der Geburt eingehalten werden müssen, haben berufstätige Mütter und Väter einen Rechtsanspruch auf sogenannte Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Elternzeit ist die unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt des Kindes für bis zu 36 Monate und bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Kind umfassend selbst zu betreuen.

Elternzeit können Mütter und Väter allein oder gemeinsam nehmen oder untereinander aufteilen. Auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern dürfen von der gesetzlich vorgesehenen Elternzeit Gebrauch machen und sich somit für bis zu 36 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen.

Während der Elternzeit dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, Sie müssen aber nicht. Ihr Arbeitsplatz bleibt bestehen und darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Wichtig ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.

Die Elternzeit kann in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden: Mindestens 12 Monate müssen in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes “verbrauchen” werden, bis zu 24 Monate Elternzeit können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt wird der Elternzeit angerechnet.

Möchten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Den Antrag auf Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Dies muss in jedem Fall schriftlich erfolgen und es ist Ihre eigenhändige Unterschrift erforderlich. Somit reicht es nicht aus, wenn Sie die Anmeldung Ihrer Elternzeit per Mail, per Fax oder auch mündlich überbringen. Nach der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Ihnen im Regelfall einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten.

 

Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie unter www.elternzeit.de, www.familien-wegweiser.de oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elternzeit/die-elternzeit/73832.

Die Möglichkeiten finanzieller Unterstützung während der Betreuung Ihres Kindes werden im Kapitel Familienförderung erläutert.

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