Grundsätzlich gilt, dass bei einem Schulweg von mehr als 2 km zur zuständigen Grundschule und bei einem Schulweg von mehr als 3 km zur weiterführenden Schule der Sekundarstufe I die Fahrkosten übernommen werden (s. § 161 Abs. 2 HSchG). Ausnahmen gelten für kürzere Strecken, die besonders gefährlich oder wegen einer Behinderung besonders beschwerlich sind. Vorrang hat die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Ist deren Benutzung nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder private Fahrkosten erstatten.
Die Erstattung der Beförderungskosten muss von den Eltern beantragt werden.
(https://kultusministerium.hessen.de/ueber-uns/buergerbuero/fahrkostenerstattung).