Wenn Ihr Kind Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bremen-Pass http://www.jobcenter-bremen.de/site/bildungteilhabe/) hat, werden die Kosten für die Schülerbeförderung zwischen Wohnort und Schule übernommen, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 länger als 2 km, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 länger als 3 km, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 10 länger als 4 km und für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 bis 13 länger als 7,5 km ist.
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die auf eine Beförderung angewiesen sind, werden die erforderlichen Aufwendungen für die Beförderung zur Regelschule unter den vorgenannten Bedingungen und zu den Förderschulen unabhängig von der Entfernung erstattet. Als erforderliche tatsächliche Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten auch die Aufwendungen für den Einsatz von Schulbussen, wenn der Schulweg wegen seiner Länge und Beschaffenheit oder der Schwere der Behinderung der Schülerinnen oder Schüler nicht zu bewältigen oder nicht zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderbedarfen Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung.