Welche Rechte haben Eltern in der Schule?
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Haben Sie ein Kind im Alter von 6 - 12 Jahren

Beratungs- und Informationsrechte

Eltern haben ein Recht auf regelmäßige Information über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen, auf Informationen und Beratung über den Bildungsgang und über den Leistungsstand ihres (minderjährigen) Kindes.

 

Recht auf Wahl der Schullaufbahn

Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet in Bremen die Schulbehörde unter Berücksichtigung der sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen über den Schulstandort, an dem das Kind den Bildungsgang fortsetzen soll.

Mitwirkungsrechte

Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie haben daher das Recht (und die Pflicht), an der schulischen Erziehung des Kindes mitzuwirken. Erziehungsberechtigte haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch (Hospitation), und zwar die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder und die Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule.

Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. In der Klasse haben Eltern das Recht, über wesentliche Schulfragen und die Arbeit in der Klasse informiert zu werden und sich an der Beratung und Unterstützung in wesentlichen klassenbezogenen Fragen der Erziehung und des Unterrichts zu beteiligen und z.B. darüber zu entscheiden, ob eine Klassenfahrt gemacht wird. Die Klassenelternvertreter können auf Wunsch der Eltern der Klasse eine Klassenelternversammlung einberufen.

Im Elternbeirat einer Schule haben die Klassenelternvertreter das Recht, über alle Angelegenheiten, die die Eltern betreffen zu beraten und zu beschließen und vor der Entscheidung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit angehört zu werden bzw. eine Stellungnahme abzugeben. In der Schulkonferenz (oberstes Entscheidungsorgan der Schule)) haben die Elternvertreter das Recht, an der Entscheidung über alle die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten mitzuentscheiden, wie z.B. über das Schulprogramm, die Schulordnung, die Unterrichtsorganisation, das Angebot an freiwilligen Unterrichts- und Schulveranstaltungen.

In den Elterngremien auf Stadt- Kreis- oder Landesebene können Elternvertreter die Interessen aller Eltern einbringen und haben das Recht, zu bedeutsamen Schul- und Erziehungsfragen und Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen.

Weitere Informationen finden Sie im Bremer Schulgesetz und Schulverwaltungsgesetz: Bremer Schulgesetze (pdf, 386.5 KB)

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