Ist es möglich einen Sonderurlaub von meinem Arbeitgeber zu bekommen, wenn ich ein Kind habe?
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Sorgen der Erwachsenen

„Sonderurlaub bei vorübergehender Verhinderung

Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass Arbeitnehmer bei Bezahlung freigestellt werden müssen, wenn sie unverschuldet nicht zur Arbeit kommen können, weil sie vorübergehend verhindert sind. Eine Erkrankung des Arbeitnehmers ist damit nicht gemeint. Für diese Fälle gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Vielmehr erfasst Paragraf 616 BGB Situationen, in denen es dem Arbeitnehmer nicht möglich oder zumutbar ist, bei der Arbeit zu erscheinen: die eigene Eheschließung, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines nahen Angehörigen gehören dazu. Arbeitgeber können dieses Recht vertraglich ausschließen oder eingrenzen. Dann gilt die Regelung im Arbeitsvertrag.

Dauer des Sonderurlaubs im BGB nicht geregelt

Die Dauer des bezahlten Sonderurlaubs ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht festgelegt. In der Regel sind es ein oder mehrere Tage. „Es hängt häufig davon ab, in welchem Arbeitsverhältnis sich der Arbeitnehmer befindet. Jemand, der für ein halbes Jahr befristet beschäftigt ist, wird für einzelne Ereignisse weniger Sonderurlaubstage bekommen als jemand, der seit zwanzig Jahren in einem Betrieb arbeitet“, sagt der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Harald Klinke aus Bonn.

Geburt der Kinder

Eine Geburt ist ein klassischer Fall für bezahlten Sonderurlaub. „Sitzt ein Mann im Büro und bekommt von seiner Frau den Anruf, dass sein Kind im Anmarsch ist, kann er natürlich nicht alles sofort stehen und liegen lassen“, erklärt Steffan Schwerin, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. „Ein Gemüsehändler kann seinen Laden ebenso wenig verlassen wie ein Lehrer seine Klasse.“ Der Chef muss rechtzeitig von der bevorstehenden Geburt informiert werden, ebenso die Kollegen. So können sich alle absprechen und die Vertretung regeln. Das geht in einer großen Firma meist leichter als in einem Zwei-Mann-Unternehmen.“

https://www.test.de/Arbeitsrecht-Wann-Ihnen-Sonderurlaub-zusteht-4629874-0/

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