Die Art und Höhe der Unterstützung hängt vom persönlichen Status ab.
„Asylbewerber erhalten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs als Sachleistungen (Nahrung, Kleidung, etc.) und für den notwendigen persönlichen Bedarf des täglichen Lebens in den meisten Bundesländern als Geldleistungen. Eigentlich sind laut § 3 AsylbLG Sachleistungen vorgesehen, aber: „Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen […] von Geldleistungen gewährt werden”.
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notwendiger |
Grundleistungen |
Regelleistungen |
Regelsatz |
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Alleinstehende |
131,00 € |
299,00 € |
368,00 € |
409,00 € |
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Paare in einer |
131,00 € |
299,00 € |
368,00 € |
368,00 € |
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Alleinstehende Erwachsene (Wohnung) |
145,00 € |
332,00 € |
409,00 € |
409,00 € |
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Jugendlicher 14-17 Jahre |
76,00 € |
265,00 € |
311,00 € |
311,00 € |
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Kind 6-13 Jahre |
93,00 € |
258,00 € |
291,00 € |
291,00 € |
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Kind bis 6 Jahre |
81,00 € |
206,00 € |
237,00 € |
237,00 € |
Monatliche Bezugsgrößen laut geltendem AsylbLG in Euro für Asylbewerber. Stand: Januar 2017
Die Grundleistungen, die den „notwendigen persönlichen Bedarf“ abdecken sollen, werden auch als sozio-kulturelles Existenzminimum bezeichnet. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Ausgaben für Kultur, Bildung, Freizeit, Verkehr oder auch Nachrichtenübermittlung, wie Telefonkosten. Nach dem Umzug in eine Wohnung wird der Bedarf für die Unterkunft, Heizung, Verpflegung und Hausrat zusätzlich gedeckt, möglich sind hier sowohl Sach- als auch Geldleistungen.
Flüchtlingen, die seit mehr als 15 Monaten in Deutschland leben, stehen Leistungen analog dem Sozialgesetzbuch XII zu, welches die Sozialhilfe regelt. Diese wurden im Januar 2017 im Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) angepasst und sind vergleichbar mit den Bedarfssätzen von Hartz IV. Die Höhe kann sich prinzipiell jährlich ändern. Bis zum 1.November des Kalenderjahres werden die Bedarfssätze für den notwendigen und den persönlichen Bedarf festgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt publiziert.“