Es gibt die Agentur für Arbeit, die mit vielen lokalen Angeboten und im Internet Hilfe anbietet. Zudem bieten verschiedene Organisationen Unterstützung an:
Einen guten Überblick bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
http://www.bamf.de/DE/Willkommen/ArbeitBeruf/Arbeitssuche/arbeitssuche-node.html
Zuerst stellt sich allerdings die Frage, ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen. Hier wichtige Informationen:
Wann dürfen Geflüchtete arbeiten?
Einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang haben Geflüchtete erst mit einem
anerkannten Schutzstatus. Denjenigen, die sich als Asylbewerber oder Geduldete
in Deutschland aufhalten, kann unter bestimmten Bedingungen eine Beschäfti-
gungserlaubnis erteilt werden:
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Asylbewerbern kann drei Monate nach ihrer Registrierung die Erlaubnis erteilt werden, einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen (§ 61 AsylG). Voraussetzung ist, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 61 (1) AsylG). Diese Verpflichtung gilt mindestens für sechs Wochen und kann
bis maximal sechs Monate ausgedehnt werden (§ 47 (1) AsylG). Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31.
August 2015 gestellt haben, müssen sich bis zur Entscheidung über ihre Asylanträge in
einer Aufnahmeeinrichtung aufhalten und sind somit vom Arbeitsmarktzugang
während des Asylverfahrens ausgeschlossen (§ 47 (1a) AsylG).
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Die Ausländerbehörden holen vor Erteilung der Arbeitsgenehmigung die
Zustimmung der BA ein. Dabei stützt sich die BA auf drei Kriterien: (1) die
Auswirkungen der Beschäftigung von Asylbewerbern auf den lokalen Arbeitsmarkt,
(2) ob nicht ein bevorrechtigter Deutscher oder EU- bzw. EWR-Staatsangehöriger
für die Stelle infrage kommt (Vorrangprüfung) und (3) ob Arbeitsbedingungen
und Entlohnung der Stelle den ortsüblichen Bedingungen entsprechen. Ab einer
Aufenthaltsdauer von 15 Monaten entfällt die Prüfung der Auswirkungen auf
den lokalen Arbeitsmarkt und die Vorrangprüfung. Ab einer Aufenthaltsdauer
von vier Jahren entfällt die Zustimmungspflicht durch die BA. Nach dem
Entwurf des Integrationsgesetzes kann die Vorrangprüfung in bestimmten
Arbeitsmarktregionen mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit zunächst für
drei Jahre ausgesetzt werden.
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Für Geduldete gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen des
Arbeitsmarktzugangs wie für Asylbewerber (§ 32 (1) BeschV). Sie erhalten
keinen Arbeitsmarktzugang, wenn sie eingereist sind, um Sozialleistungen zu
erhalten und wenn sie sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen.
Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsländern, deren nach dem 31.
August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, erhalten keine Arbeitserlaubnis.
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Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete können keiner
selbstständigen Tätigkeit nachgehen und sind bis zu einer Aufenthaltsdauer von
vier Jahren von der Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen (§ 32 (3) BeschV).