Wie ist mein persönlicher gesetzlicher Status?
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Sorgen der Erwachsenen

Als Bürger der Europäischen Union gelten für Sie bestimmte Rechte, diese finden Sie unter:

http://fra.europa.eu/de/charterpedia/title/v-citizens-rights

Sollten Sie nach Deutschland geflüchtet sein, ist Ihr Status von verschiedenen Faktoren abhängig:

„Von den vier möglichen Flüchtlingsstatus beinhalten zwei eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Antragssteller. Bei den übrigen beiden Kategorien sind die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt – dennoch besteht ein gewisses Bleiberecht in Deutschland.

Eine Asylberechtigung kann hierzulande durch zwei Status erhalten werden. Es greift dabei entweder das deutsche Grundgesetz (Artikel 16a) oder die von Deutschland ratifizierte Genfer Konvention.

Eine Anerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß dem Grundgesetz wird nur selten angewandt, da es sich auf „politisch Verfolgte“ beschränkt. Als solche gelten Menschen, welche in ihrem Heimatland vom Staat verfolgt werden, deshalb nach Deutschland fliehen und anschließend einen Asylantrag stellen.

Auf Hunger- oder Kriegsflüchtlinge trifft diese Definition nicht zu. Da die Fluchtgründe jedoch auch diesen Fällen nachvollziehbar sind, greift an dieser Stelle § 3 des Asylgesetzes, welcher auf der Umsetzung der Genfer Konvention beruht.

Je nach Flüchtlingsstatus besteht eine Wohnsitzauflage.

Dieses Gesetz wird für Flüchtlinge angewandt, welche aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (§ 3 AsylG) geflohen sind.

Menschen, welche einen dieser beiden Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen in Deutschland uneingeschränkt arbeiten und ihren Wohnungsort im Sinne der Freizügigkeit frei wählen.

Ist eine Anerkennung nicht möglich, kann der Flüchtlingsstaus als subsidiär Schutzberechtigter greifen. Diesen Schutz bekommen Flüchtlinge gemäß § 4 des Asylgesetzes, welchen Folter, die Todesstrafe oder eine ernsthafte Bedrohung ihrer Unversehrtheit droht.

Dieser Status gilt in der Regel für ein Jahr, anschließend ist eine erneute Prüfung des Falles notwendig. Beziehen subsidiär Schutzberechtigte Sozialleistungen, müssen sie sich oftmals einer Wohnsitzauflage beugen.

Es besteht hingegen für diesen Flüchtlingsstatus ein uneingeschränktes Recht zu arbeiten.

Wenn die obigen drei Status nicht greifen, folgt in der Regel eine Ausweisung oder gar eine Abschiebung aus dem Land. Gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes kann eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ verhängt werden.

Flüchtlinge gelten dann als „Geduldete“. Bei diesen Status erfolgt alle sechs Monate eine Prüfung, ob sich die Gegebenheiten geändert haben. Folgende Gründe führen zu einer Duldung:

  • Völkerrechtliche Gründe

  • Humanitäre Gründe

  • Wahrung der politischen Interessen Deutschlands

Die Duldung geht lediglich mit einer Aufenthaltsgestattung einher – keiner Aufenthaltsgenehmigung. Erst, wenn dieser Flüchtlingsstatus mindestens sechs Jahre lang besteht, können Betroffene ein Bleiberecht erhalten.

 

Der Status “Asylbewerber” ist nur vorübergehend. In den Medien ist der Begriff „Asylbewerber“ häufig zu finden – doch was ist der Unterschied zwischen einem Flüchtling und einem Asylbewerber? Flüchtlinge, welche eine Asylantrag gestellt haben, werden zu Asylbewerbern. Dieser „Status“ gilt, solange der Antrag bearbeitet wird.“

https://www.anwalt.org/asylrecht-migrationsrecht/fluechtlingsstatus/

 

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