„Krankenkasse springt ein. Eltern dürfen zu Hause bleiben, wenn ihr Kind krank ist. Ob sie dafür bezahlten Sonderurlaub bekommen, hängt von ihrem Arbeitsvertrag ab. Oft regeln Arbeitgeber, dass ihre Mitarbeiter lediglich freigestellt werden, wenn sie bei einem kranken Kind zu Hause bleiben und ein ärztliches Attest vorlegen können. Eine Vergütung gibt es nicht. In diesem Fall springt allerdings die gesetzliche Krankenversicherung ein. Statt des Gehalts zahlt diese Kinderkrankengeld.
Großzügige Obergrenze. Sind Eltern und Kind gesetzlich krankenversichert, können sich Beschäftigte direkt an ihre Krankenkasse wenden. Nach Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V darf jeder beschäftigte Elternteil für die Betreuung seines kranken Kindes 10 Tage im Jahr freinehmen, Alleinerziehende sogar 20 Tage. Wer zwei oder mehr Kinder hat, dem stehen auch mehr Tage zur Verfügung. Es gilt jedoch eine Obergrenze: Diese liegt bei 25 Arbeitstagen pro Elternteil, bei Alleinerziehenden bei 50 Tagen.
Nur bis zwölf. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt, wenn der Arzt bescheinigt, dass das Kind zu Hause betreut werden muss und keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Außerdem muss das erkrankte Kind jünger als zwölf Jahre alt sein.“
https://www.test.de/Arbeitsrecht-Wann-Ihnen-Sonderurlaub-zusteht-4629874-0/