Welche gesetzlichen Ansprüche hat mein Kind?
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Haben Sie ein Kind im Alter von 12 - 16 Jahren

Hier finden Sie eine Übersicht über die Schutzrechte für Kinder in Baden-Württemberg:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/kinder-und-jugendliche/kinder-und-jugendschutz/kinderschutz/

Kinder werden durch besondere gesetzliche Vorschriften vor Gefahren geschützt.

​​​​Grundgesetz

Im Artikel 6 (2) Grundgesetz (GG) manifestiert sich das Grundrecht der Kinder auf Schutz, dort steht: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Es besteht also ein Grundrecht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder, aber das Kind hat ein Recht auf pflichtgemäße Ausübung der elterlichen Sorge und damit auch ein Recht auf staatliches Eingreifen, wenn Eltern ihre Verantwortung nicht tragen können oder sich ihr entziehen.

Bürgerliches Gesetzbuch

Paragraph 1666 BGB konkretisiert das im Artikel 6 (2) GG formulierte staatliche Wächteramt. Das Familiengericht hat gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet werden und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

SGB VIII

Nach § 8a SGB VIII ist es Aufgabe des Jugendamtes, die mögliche Gefährdung des Kindeswohls festzustellen und durch praktisches sozialpädagogisches Handeln abzuwenden.

Es gibt vier Arten von Kindeswohlgefährdung:

  • Unter Vernachlässigung versteht man die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen (Eltern oder andere Betreuungspersonen). Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen, zum Beispiel fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.

  • Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.

  • Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört zum Beispiel die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.

  • Unter sexuelle Gewalt fallen Straftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des/der Minderjährigen zur Folge haben können. Strafbar sind alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind/Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer eventuell aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

Sie finden oben unter dem Punkt Kinderrechte weitere wichtige Aspekte.

 

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