Bei in Deutschland geborenen Kindern mit Abstammung beider Eltern aus dem Ausland gilt das „Ius Sanguinis“, nach welchem das Kind die Staatsbürgerschaft des Herkunftslandes der Eltern erhält. Wenn die Mutter länger als acht Jahre in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt, gilt das „Ius Soli“ und das Kind kann die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.
Ein Antrag auf Einbürgerung können AusländerInnen ab einem Alter von 16 Jahren stellen. Bei Kindern können ihre Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Einbürgerung stellen. In der Regel wird bei der Einbürgerung eine Gebühr von 255 Euro fällig. Für Kinder, die gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert werden, müssen 51 Euro gezahlt werden, werden sie alleine eingebürgert, entsteht ebenfalls eine Gebühr von 255 Euro. In Ausnahmen kann dieser Betrag reduziert oder sogar ganz aufgehoben werden, z.B. dann, wenn die Antragsteller nur über ein geringes Einkommen verfügen oder mehrere Kinder mit eingebürgert werden. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie der Antrag auf Einbürgerung aussehen muss. Bei den zuständigen Einbürgerungsbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen liegen jedoch entsprechende Formulare bereit. Für Fragen, Hilfe und Beratung der Antragssteller stehen die Stellen ebenfalls zur Verfügung